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   BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19   

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https://dejure.org/2020,46534
BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19 (https://dejure.org/2020,46534)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2020 - VII R 30/19 (https://dejure.org/2020,46534)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2020 - VII R 30/19 (https://dejure.org/2020,46534)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 1 Nr 3, StromStV § 12b, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2
    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 3 StromStG, § 12b StromStV, Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2 EGRL 96/2003
    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes, § 28 des Energiesteuergesetzes, § ... 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, § 12b Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung, § 12b Abs. 1 Satz 1 StromStV, § 12b Abs. 1 StromStV, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG, Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG, Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 RL 2003/96/EG, § 3 Abs. 3 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, § 12a StromStV, § 11 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a StromStG, § 12b Abs. 1 Satz 2 StromStV, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Stromsteuer; Zusammenfassung mehrerer Bio- und Erdgasgeneratoren zu einer Anlage im Sinne des StromStG

  • Betriebs-Berater

    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

  • rewis.io

    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StromStV § 12b
    Höhe der Stromsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbesteuerung von Strom aufgrund Verklammerung von Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9 Abs 1 Nr 3, StromStV § 12b Abs 1
    Stromsteuer, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, Anlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9 Abs 1 Nr 3 ; StromStV § 12b Abs 1

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Sind in einem Gebäude errichtete rohbiogasbetriebene und erdgasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsaggregate jedes für sich oder in ihrer Gesamtheit eine Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 34/08

    Auslegung des Anlagebegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).

    Denn die steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung soll insbesondere die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen fördern (Senatsurteil vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, unter II.1.b).

    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1673, unter II.1.b).

    Dass die erzeugten Strom- und Wärmemengen getrennt für jeden Motor erfasst werden können, hindert ebenfalls nicht die Annahme einer einzigen Anlage (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1673; Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 StromStG, Rz 66).

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 42/08

    Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).

    b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ausgehend von dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet (Senatsurteil vom 23.06.2009 - VII R 42/08, BFHE 225, 476, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 276, unter II.1.b).

    Darüber hinaus sprechen auch fiskalpolitische Gründe gegen eine Ausweitung des als Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, unter II.1.b).

    Insbesondere kann wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen nicht auf die Anlage-Definitionen in § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien i.d.F. vom 21.07.2004 und in § 3 Abs. 3 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zurückgegriffen werden (Senatsurteil in BFHE 225, 476, unter II.3.).

  • FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16

    Stromsteuer: Anlagenbegriff des § 12b StromStV - Keine rechtliche Verklammerung

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.08.2019 - 4 K 231/16 aufgehoben.

    Das HZA beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 21.08.2019 - 4 K 231/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Thüringen, 31.07.2008 - 2 K 271/07

    Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG:

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    Damit steht fest, dass die einzelnen Komponenten aufeinander abgestimmt waren (vgl. Urteil des Thüringer FG vom 31.07.2008 - 2 K 271/07, CuR 2009, 76).
  • FG Düsseldorf, 03.11.2010 - 4 K 880/10

    Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl zwecks

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    Schließlich kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Motoren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb genommen hat (ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 03.11.2010 - 4 K 880/10 VSt, ZfZ 2011, 12, Rz 17).
  • FG Hamburg, 19.07.2011 - 4 K 91/10

    Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

    Auszug aus BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19
    Üblicherweise versteht man unter einem Modul einen Baustein bzw. ein Bauelement, das einerseits in sich eine gewisse Abgeschlossenheit bzw. eigenständige Funktionalität aufweist und andererseits durch seine Struktur und vorhandene Schnittstellen dafür vorgesehen ist, in ein größeres System integriert zu werden (Urteil des FG Hamburg vom 19.07.2011 - 4 K 91/10, Contracting und Recht --CuR-- 2011, 177, Rz 16).
  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken

    Im Übrigen hat der erkennende Senat zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG entschieden, dass ausgehend von dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen ist, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet (Senatsurteile vom 23.06.2009 - VII R 42/08, BFHE 225, 476, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 276, unter II.1.b und vom 15.09.2020 - VII R 30/19, Rz 25).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2024 - 4 K 1324/22
    Danach ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (BFH, Urteil v. 15.9.2020 - VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455, Rn. 25 f.).

    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort sowie der Betrieb mehrerer Stromerzeugungseinheiten durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom (BFH, Urteil v. 15.9.2020 - VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455, Rn. 25 f.).

    Vor dem Hintergrund dieser Gesichtspunkte, die für die Annahme sprechen, dass es sich um Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei MW handelte, kommt den Umständen, dass die Stromerzeugungseinheiten nicht räumlich an einem Standort zusammengefasst worden sind und dass die erzeugten Strommengen getrennt gemessen werden können, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (gl.A. zu letzterem Aspekt BFH, Urteil v. 15.9.2020 - VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455, Rn. 34, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2021 - VII R 1/19

    Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt

    Auf die Senatsrechtsprechung zum Anlagenbegriff (z.B. Senatsurteile vom 23.06.2009 - VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276; vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und vom 15.09.2020 - VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455, ZfZ 2021, 88) kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • FG Düsseldorf, 04.10.2023 - 4 K 1072/23

    Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Stromerzeugung aus

    Danach ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (BFH, Urteil vom 15. September 2020 VII R 30/19 Randnr. 25 f., BFH/NV 2021, 455).

    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort sowie der Betrieb mehrerer Stromerzeugungseinheiten durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom (BFH, Urteil vom 15. September 2020 VII R 30/19 Randnr. 25 f., BFH/NV 2021, 455).

    Das wurde bislang indes nicht in Zweifel gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2020 - 4 K 3223/18 VSt, juris Randnr. 25; ähnlich zu § 12b Abs. 1 StromStV: BFH, Urteil vom 15. September 2020 VII R 30/19 Randnr. 28, BFH/NV 2021, 455).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21

    Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen - Zur Zusammenfassung mehrerer

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 23.06.2009, VII R 42/08, BFHE 225, 476; Urt. vom 15.09.2020, VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455) ist der Anlagenbegriff funktionsbezogen auszulegen; einzelne Module sind nicht isoliert zu betrachten.

    Dasselbe gilt für mehrere KWK-Gasmotoren, deren Wärme zunächst in gemeinsamen Wärmespeichertanks gemischt und gespeichert und dann je nach Bedarf entweder weiter erhitzt oder in das Fernwärmenetz eingespeist wird, und die auch sonst aufeinander abgestimmt sind, um den Bedarf auch in Spitzenzeiten zu decken und die Stabilität des Stromnetzes zu sichern (BFH, Urt. vom 15.09.2020 a. a. O.).

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